Folgende Satzung wurde am 29. Juni 2022 durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.
§1 Name und Sitz
(1) Die politische Vereinigung führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Kulmbach, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Kulmbach.
(2) Der Kreisverband Kulmbach ist eine Untergliederung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(3) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Beitrags- und Kassenordnung, Landesschiedsgerichtsordnung und Urabstimmungsordnung sind für den Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Kreisverband Kulmbach von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN strebt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung an, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgt er die in den Programmen der Partei (Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann jede Person werden, die Grundkonsens, Satzung und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei oder keiner an Wahlen teilnehmenden konkurrierenden politischen Gruppierung angehört.
(2) Die Mitgliedschaft in mehreren Orts-, Kreis-, Regional-, Bezirks- bzw. Landesverbänden der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist nicht zulässig.
(3) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Ortsverbände, in denen die Bewerber*innen ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Ortsverband entscheidet mit einfacher Mehrheit, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.
(4) Die Entscheidung, ob eine Person als Mitglied aufgenommen wird, muss binnen sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages erfolgen, sonst gilt die Bewerber*in als aufgenommen.
(5) Besteht am Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt des aufzunehmenden Mitglieds kein Ortsverband, dann entscheidet über die Aufnahme der Kreisvorstand.
(6) Gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Aufnahme kann die Bewerber*in innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe bei der Kreisversammlung Einspruch einlegen. Auf das Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist nicht zu laufen. Die Kreisversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteili-gen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen und sich mit anderen Mitgliedern zu beraten.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele der Partei zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Mitglieder, die in geschlossenen Anstalten untergebracht sind, sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) ) Das Recht des Mitgliedes, an Wahlen teilzunehmen, ist davon abhängig, dass es den festgesetzten Erstbeitrag gezahlt hat und seine Aufnahme der Landesgeschäftsstelle mitgeteilt wurde.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber der Vorsitzende*n des Kreisvorstandes oder Ortsvorstandes in Textform erklärt werden. Der Austritt wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Austritt der jeweiligen Vorsitzende*n zugeht.
(3) Der Kreisvorstand kann Mitglieder streichen, wenn sie nach dreimonatigem Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung unter Hinweis auf die drohende Streichung den fälligen Betrag nicht beglichen haben. Gegen die Streichung kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Kreisschiedsgericht eingelegt werden.
(4) Mitglieder werden durch das Schiedsgericht ausgeschlossen, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei verstoßen oder bei Kommunalwahlen ohne Einverständnis des Kreisvorstandes auf der Liste einer anderen Partei oder Wählergruppierung kandidieren und dadurch der Partei schweren Schaden zugefügt haben. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung einer Gliederung, der das Mitglied angehört.
§6 Gliederungen
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
(2) Die Ortsverbände sind im Rahmen der Satzung autonom, d. h. sie regeln ihre Angelegenheiten selbständig.
§7 Ortsverbände
(1) Die Ortsverbände können in Gemeinden des Kreises gebildet werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.
(2) Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung – soweit diese anwendbar sind – entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie.
(3) Die Mitgliedschaft in mehreren Ortsverbänden ist nicht möglich.
(4) Ortsverbände können mehrere Gemeinden innerhalb des Kreisgebietes zusammenfassen.
(5) Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Ortsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Ortsverbände können eine eigene Kasse führen, wenn dem Ortsvorstand eine Ortskassierer*in angehört. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb der gesetzten Fristen dem Kreisverband vorzulegen.
(6) Ortsverbände, die keine eigene Kasse führen, können beim Kreisvorstand ein Budget von 300,00 EUR jährlich verlangen. Darüber hinausgehende Zahlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.
§8 Arbeitsgruppen
(1) Die Kreisversammlung oder der Kreisvorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten und beschließt über deren Kompetenz. Es können sowohl thematische als auch organisatorische Arbeitsgruppen gebildet werden.
(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
(3) Die Arbeitsgruppen stehen bezüglich der politischen Umsetzung entwickelter Inhalte im Austausch mit den Fraktionen der kommunalen Gremien im Kreisverband.
(3) Finanzielle Ausstattung und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch die Kreisversammlung oder durch den Kreisvorstand.
§9 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
- Die Gesamtheit der Mitglieder (§10)
- Die Kreisversammlung (§11)
- Der Kreisvorstand (§13)
- Das Kreisschiedsgericht (§15)
§10 Die Gesamtheit der Mitglieder
(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einer Kreisversammlung, eines Viertels der Ortsverbände oder von 10 von Hundert der Mitglieder des Kreisverbandes. Dieses oberste Organ des Kreisverbandes entscheidet immer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können. Suggestivfragen sind unzulässig. Der Antrag ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach seinem Eingang beim Kreisvorstand schriftlich zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Jedes Mitglied erhält Urabstimmungsunterlagen mit dem Wahlzettel und der persönlichen Versicherung. Beide sind fristgerecht zurückzusenden. Fristgerecht eingegangen sind alle Abstimmungsunterlagen, die am Tag des Einsendeschlusses bei der Kreisgeschäftsstelle bis 24 Uhr eingehen. Die Kosten der Rücksendung trägt das Mitglied.
(4) Während der bayerischen Sommerferien finden keine Urabstimmungen statt.
§11 Die Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung besteht aus der Gesamtheit der anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes Kulmbach.
Die Kreisversammlung wählt:
- den Vorstand (§13),
- das Schiedsgericht (§15),
- die Delegierten des Kreisverbandes (§14)
- die Rechnungsprüfer*innen.
(2) Die Kreisversammlung beschließt unter anderem über:
- den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
- den Bericht der Rechnungsprüfer*innen
- die Entlastung des Kreisvorstandes
- den Haushaltsplan des Kreisverbandes
- die Wahl der Delegierten zu den Organen des Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes
- die Aufstellung der Kandidat*innen für die Kreiswahlen
- die Programme des Kreisverbandes
- Anträge für Organe des Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes
- die Satzung und Satzungsänderungen
Davon unberührt bleiben Entscheidungen nach §9 der Satzung (Urabstimmung).
(3) Eine eigens einzuberufende Kreisversammlung entscheidet über die Listen für die Kommunal- und Kreistagswahlen sowie über personelle Vorschläge aus dem Kreisverband zur gemeinsamen Versammlung (§19)
(4) Die Kreisversammlung ist vom Kreisvorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen (Datum des Poststempels bzw. der E-Mail) unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Es genügt die Einladung per E-Mail.
(5) Außerordentliche Kreisversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Kreisvorstandes, der Kreisversammlung, sowie auf Antrag von mindestens drei Ortsverbänden, der Fraktion im Kreistag oder eines Sechstels aller Mitglieder des Kreisverbandes. Für außerordentliche Kreisversammlungen kann der Kreisvorstand die Ladungsfrist verkürzen. Die Gründe für die Verkürzung sind in der Ladung anzugeben.
(6) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand und die Fraktion des Kreistages.
(7) Anträge sind mit der Einberufung zur Kreisversammlung zu versenden. Im Übrigen können Anträge bis zu einer Woche vor der Kreisversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind unverzüglich nach Ablauf der Frist an die Mitglieder zu versenden.
(8) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Über sie wird auf der Kreisversammlung entschieden, wenn sich ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht.
(9) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 von Hundert der Mitglieder anwesend sind bzw. die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.
(10) Die Kreisversammlung wird vom Kreisvorstand geleitet, es sei denn, es wird von einem Drittel der anwesenden Mitglieder die Wahl eines Präsidiums für die Versammlung verlangt. Das Präsidium wird mit einfacher Mehrheit gewählt und besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Bei Versammlungen, in denen der Vorstand gewählt wird, ist vor der Wahl stets ein Präsidium zu wählen.
(11) Über die Kreisversammlung wird ein Protokoll erstellt, das alle Beschlüsse einschließlich der Ablehnung von Anträgen und alle Wahlergebnisse enthält. Wurden die Stimmen ausgezählt, sind die Zahlen in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von der Protokollführer*in und von den Kreisvorsitzenden zu unterzeichnen.
(12) Die Kreisversammlung ist grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(13) Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von der Protokollführer*in zu unterzeichnen. Auf Beschluss der Kreisversammlung können die Stimmzettel am Ende der Kreisversammlung vernichtet werden.
§12 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung mit ihrem Anhang kann von der Kreisversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Anträge zu Satzungsänderungen sind nur als fristgerechte Anträge zulässig. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehalten Antragsfristen gem. §11 (4) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§13 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, die mindestquotiert sein müssen, sowie einer Kassierer*in, einer Schriftführer*in und höchstens drei Beisitzer*innen. Der Vorstand mit seinen Mitgliedern muss in seiner Gesamtheit mindestquotiert sein. Dabei werden zuerst die Frauenplätze gewählt, im Anschluss die offenen Plätze, welche sich dann an der Anzahl der Frauenplätze orientieren. Sollten nicht genügend Frauen kandidieren, muss der Platz freibleiben. Der freigebliebene Platz muss auf jeder neuen Sitzung des Kreisverbands erneut zur Wahl gestellt werden.
(2) Jedes Kreisvorstandsmitglied wird für 2 Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ist ein Vorstandsplatz vorzeitig neu zu besetzen, kann dieser auf Antrag mit einer Frist von vier Wochen auf jeder Kreisversammlung für die aktuelle Vorstandsperiode nachgewählt werden.
(3) Solange eine GRÜNE JUGEND im Kreisgebiet existiert und keiner der Vorstandsposten mit einem Mitglied der GRÜNEN JUGEND besetzt ist, muss ein dauerhafter nicht abstimmungsberechtigter Platz einem Mitglied der GRÜNEN JUGEND zur Verfügung gestellt werden, den die GRÜNE JUGEND besetzen kann.
(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Kreisversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Kreisversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(5) Zur Vertretung nach außen sind die beiden Vorsitzenden je einzeln berechtigt und zeichnungsbefugt.
(6) Der Kreisvorstand initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Kreisversammlungen. Ihm obliegen die Betreuung und die Beratung der Ortsverbände. Die Kassierer*in trägt Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung. Den Beisitzer*innen können vom Kreisvorstand eigene Aufgabenbereiche zugewiesen werden. Sie müssen im Anschluss allen Mitgliedern des Kreisverbandes bekannt gemacht werden. Die Beschlüsse der Kreisversammlung werden vom Kreisvorstand ausgeführt.
(7) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr. Er wird von mindestens einer Kreisvorsitzenden oder von mindestens drei Kreisvorstandsmitgliedern einberufen. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage, sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
(8) Der Kreisvorstand ist, sofern ordnungsgemäß geladen wurde, beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter eine Kreisvorsitzende*r. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied des Kreisvorstandes widerspricht.
(9) Die Kreissprecher*innen können jeweils in Absprache mit der Kassierer*in über außerplanmäßige Ausgaben, welche nicht im Haushalt angesetzt wurden, über einen Betrag bis 1000 Euro entscheiden. Innerhalb von drei Werktagen muss der übrige Vorstand über eine solche Ausgabe informiert werden. Über höhere Beträge entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit.
(10) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§14 Delegierte des Kreisverbandes
(1) Die Kreisversammlung wählt Delegierte und Ersatzdelegierte für den erweiterten Bezirksvorstand, die Bezirksversammlungen, die Landesversammlungen, den kleinen Parteitag und die Bundesversammlung für jeweils ein Jahr.
(2) Die Delegierten erstatten der Kreisversammlung im Anschluss an die erweiterte Bezirksvorstandsitzung, die Bezirksversammlung, die Landesversammlung (LDK), den kleinen Parteitag und die Bundesversammlung (BDK) Bericht.
§15 Das Kreisschiedsgericht
Der Kreisverband verzichtet auf die Besetzung eines eigenen Kreisschiedsgerichts und überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
§16 RechnungsprüferInnen
(1) Die Kreisversammlung wählt eine/n Rechnungsprüfer*in und eine/n stellvertretende/n Rechnungsprüfer*in. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse, der Haushaltsführung und der Einhaltung der Finanzordnung.
(2) Die Rechnungsprüfer*in hat jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes.
§17 Wahlen, Beschlüsse, Protokolle, Einladungen
(1) Soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anders geregelt, sind Sitzungen von Gremien und Organen mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen sind.
(2) Wahlen zu Vorständen, zu Schiedsgerichten, von Delegierten und von Bewerber*innen zu allgemeinen Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Wahlverfahren sind so auszurichten, dass die Mindestparität für Frauen gewährleistet ist.
(3) Bei Kommunalwahlen kann der Kreisvorstand im Einzelfall die Kandidatur von Mitgliedern auf den Wahllisten anderer Parteien und Wählervereinigungen zulassen, falls das Mitglied vor der Aufstellungsversammlung einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellt.
(4) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, bei erneut gleichem Ausgang entscheidet das Los.
(5) Soweit nicht durch Satzung, Gesetz oder Beschluss anders geregelt, betragen die Amtszeiten grundsätzlich zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(6) Wahllisten sind entsprechend dem Frauenstatut des Landesverbandes Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu besetzen.
(7) Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen betreffen, wird eine getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau dies beantragt. Ob es sich um eine solche Frage handelt, entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen. Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden zur weitergehenden Beratung an die Basis verwiesen. Die Anträge werden auf die nächste Kreisversammlung verwiesen. Bei der zweiten Versammlung ist das Abstimmungsergebnis der anwesenden stimmberechtigten Frauen bindend.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(9) Sitzungen von Organen und Gremien im Kreisverband sind öffentlich, wenn nicht durch Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist. Vorstände tagen mitgliederöffentlich, in Personalangelegenheiten müssen sie die Öffentlichkeit ausschließen. Zu internen Beratungen, bei denen keine Beschlüsse gefasst werden, können sie die Öffentlichkeit mit Zwei-Drittel-Mehrheit ausschließen.
(10) Versammlungen und Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind für Mitglieder in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(11) Präsidien von Versammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die kürzere Redeliste erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
§18 Geschlechterparität
Um die Geschlechterparität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Frauen und Männern gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die Kreisversammlung über das weitere Verfahren.
§19 Gemeinsame Versammlung
(1) Gemeinsame Versammlungen bestehen aus der Gesamtheit der Mitglieder des jeweils aktuellen Landtags-/Bezirkstagsstimmkreises bzw. Bundestagswahlkreises. Sie sind das höchste Wahl- und Beschlussgremium von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtags-/Bezirkstagsstimmkreis bzw. Bundestagswahlkreis.
(2) Gemeinsame Versammlungen
§ wählen die Direktkandidat*in im jeweils aktuellen Bundestagswahlkreis,
§ wählen die Stimmkreiskandidat*in und nominieren gegebenenfalls die Listenkandidat*innen für den jeweils aktuellen Landtags-/Bezirkstagsstimmkreis.
(3) Über die Einberufung, die Formalien, die Geschäfts- und Tagesordnung von gemeinsamen Versammlungen setzt sich der Kreisvorstand mit den jeweils Verantwortlichen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN außerhalb des Landkreises Kulmbach rechtzeitig ins Einvernehmen.
§20 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreisversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes beschlossen, so hat die Kreisversammlung vor dieser Urabstimmung über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes im Falle einer Auflösung zu entscheiden.
§21 Sonstiges
(1) Für in dieser Satzung nicht geregelte Punkte gelten die Landes- und die Bundessatzung, das Frauenstatut und die Urabstimmungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Kreisversammlung am 29.06.2022 in Kraft, zugleich tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.
Anhang zur Satzung
Beitrags- und Kassenordnung
(1) Die Kreisverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Bayern. Die Kreisverbandskassierer*in verwaltet die Kasse in Zusammenarbeit mit der Landesschatzmeister*in.
(2) Die Kreiskasse ist gegenüber der Landesschatzmeister*in rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach Maßgabe des §24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. März der Landeskasse zu übergeben. (3) Der Mindestbeitrag beträgt ein Prozent des Nettoeinkommens im Monat, mindestens jedoch 10 Euro monatlich. Für Mitglieder mit keinem oder geringem Einkommen kann der Kreisvorstand Sonderregelungen vereinbaren, wobei der Beitrag jedoch mindestens die abzuführenden Beitragsanteile decken sollte.